Am 22. März 2024 hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Schon im Entwurf des Gesetzes war die Anhebung der Freigrenze für „Aufwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind“ von 35 Euro auf 50 Euro angehoben. Der Passus hat die Abstimmung im Bundestag passiert, ebenso wie die Abstimmung im Bundesrat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Zur Klarstellung wegen vieler Nachfragen beim PSI: Es bedarf in diesem Fall keiner Verwaltungsverfügung des Finanzministeriums an die Finanzbehörden, sondern es ist eine neue Gesetzesregelung, die für die Finanzverwaltung eine neue Freigrenze formuliert. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024. Nun wird die Rückwirkung für die Branche allenfalls in Einzelfällen Bedeutung haben. Dass grundsätzlich die Grenze für Werbeartikel von 35 auf 50 Euro pro Empfänger pro Jahr angehoben wurde, dürfte in einigen Branchensegmenten sehr begrüßt werden. Lange war dies gewünscht, lange stand aber zu befürchten, dass in irgendeiner Hürde, die das Gesetz nehmen musste, dieser Passus der Streichung zum Opfer fallen würde.
Für die Unternehmen der Werbeartikelwirtschaft wie für andere Unternehmen sind aber auch andere neue Regelungen von Bedeutung: die degressive Abschreibung für Wohngebäude und bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Einführung der elektronischen Rechnung im B2B-Bereich ab kommendem Jahr. Die Neuregelung zum Verlustvortrag für vier Jahre. Es kann sich also wirklich lohnen, die Neuregelungen des Wachstumschancengesetzes mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu besprechen.
Quelle: PSI Network
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