Werbeartikel bis zu einem Wert von 10,- EUR bleiben auch künftig steuerfrei.
Das Bundesfinanzministerium hat die bisher gängige Praxis bei der Anwendungdes
§ 37b des EStG zur Pauschalisierung der Einkommenssteuer bei Sachzuwendungen trotzentgegenstehender Auffassung des Bundesfinanzhofs bestätigt, wie aus einem Schreiben vom19. Mai 2015 hervorgeht. Damit herrscht nun Rechtssicherheit in dieser Frage. § 37b EStG ermöglicht es Unternehmen, Sachzuwendungen an Kunden oder Mitarbeiter pauschal mit 30% zu versteuern, damit die Empfänger die Leistungen nicht ihrerseits als geldwerten Vorteil bei der Steuererklärung angeben müssen.
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Comments